AGBs
A
Allgemeine Vertragsregelungen des Servicevertrages mit der OPM Research AG
§ 1 Geltungsbereich
Für alle mit der OPM RESEARCH AG geschlossenen Verträge gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils aktuellen Fassung.
§ 2 Gegenstand des Servicevertrages
Die OPM RESEARCH AG vermittelt dem Kunden die regelmäßige Erwerbsmöglichkeit für Anteile an von dritter Seite bereits gegründeten und bestehenden, aber nicht auf Dauer angelegten Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR), die zum Gesellschaftszweck die umfangreiche Vorteilsverschaffung von Bezugs- und Berechtigungsscheinen für die Gesellschafter sowie die Unterhaltung und Gestaltung der Freizeit der Gesellschafter zum Gegenstand hat. Die sich aus der Vermittlung in die GesbRs für den Kunden ergebenden Rechte und Pflichten sind unter B wiedergegeben. Die OPM RESEARCH AG erbringt alle für die Vermittlung und Kommunikation mit der jeweiligen Gesellschaft erforderlichen Dienstleistungen, wobei sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen dem Kunden gegenüber auch Dritter bedienen kann. Weiterhin stellt die OPM RESEARCH AG einen unabhängigen Treuhänder zur Weiterleitung der Gesellschaftserträge an den Kunden zur Verfügung.
§ 3 Vertragsschluss
Die Dienstleistungen der OPM RESEARCH AG kann jede juristische oder geschäftsfähige natürliche Person in Anspruch nehmen. Hierzu ist ein Serviceantrag in mündlicher bzw. Textform auf regelmäßige Vermittlung einer Möglichkeit zum Erwerb von Anteilen an einer GesbR an die OPM RESEARCH AG zu richten, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von gängigen Fernkommunikationsmitteln. Die Annahme des Angebots durch die OPM RESEARCH AG erfolgt mit Zusendung der Vertragsunterlagen in Textform. Es besteht kein Anspruch auf Vermittlung von Anteilen an einer bestimmten Gesellschaft.
§ 4 Rechte und Pflichten zwischen der OPM RESEARCH AG und dem Kunden
Die OPM RESEARCH AG bietet dem Kunden monatlich gegen Entgelt die Vermittlung von Anteilen an bestehenden GesbRs nach Maßgabe des Inhalts der jeweiligen Bestellung an. Die OPM RESEARCH AG hat ihre Leistung erfüllt, wenn sie dem Kunden die Eintrittsmöglichkeit in eine dementsprechende GesbR durch ein Angebot eines Anteilseigners über den Eintritt in eine GesbR wie unter B wiedergegeben verschafft hat. Erst nach Zahlung der gem. § 6 vertraglich geschuldeten und fälligen Entgelte an die Anteilsveräußerer ist die OPM RESEARCH AG verpflichtet, das Angebot zum Eintritt in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Namen und für den Kunden geltend zu machen und den Gesellschaftsanteil für den Kunden anzunehmen. Die Annahmeerklärung der OPM RESEARCH AG über den Verkauf des Anteils steht unter Vorbehalt der rückwirkenden Genehmigung durch die Anteilsverkäufer. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn den Anteilsverkäufern das Anteilsentgelt unwiderruflich gutgeschrieben wurde.
Die OPM RESEARCH AG ist von dem Verbot der Selbstkontraktion nach § 181 BGB befreit und kann mit sich in eigenem Namen oder als Vertreter Dritter Rechtsgeschäfte vornehmen. Insbesondere kann die OPM RESEARCH AG auch in eigenem Namen und für eigene Rechnung handeln. Die OPM RESEARCH AG ist berechtigt, sich selbst an den Gesellschaften zu beteiligen. Der Kunde ist nicht berechtigt, einen erworbenen Anteil weiter zu veräußern. Die steuerlich korrekte Geltendmachung aller aus dem Eintritt in die Gesellschaft folgenden Vermögensvorteile obliegt allein dem Kunden.
§ 5 Treuhänder
Die OPM RESEARCH AG beauftragt einen unabhängigen Treuhänder damit, im Namen des Kunden Erträge entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten, die ggf. nach Liquidation der GesbRs zugunsten des Kunden anfallen. Der Name des Treuhänders wird dem Kunden von der OPM RESEARCH AG, auf Anfrage, mitgeteilt. Der Kunde ermächtigt die OPM RESEARCH AG daher, einen nach diesem Vertrag verpflichteten Treuhänder als seinen Empfangsbevollmächtigten einzuschalten. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und de Treuhänder findet über die von der OPM RESEARCH AG bereitgestellten Kommunikationswege statt.
§ 6 Kosten der Dienstleistung, Zahlungsbedingungen
Die OPM RESEARCH AG erhält das Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit nur von den ihren Anteil an die Kunden abtretenden Gesellschaftern (Anteilsverkäufern). Die OPM RESEARCH AG zieht vom Kunden nur das Entgelt der Anteilsverkäufer für den Erwerb des Gesellschafteranteils ein und leitet es nach Vertragsschluss gem. § 4 dieser AGB an die dem Kunden vermittelten Anteilsverkäufer weiter. Die Anteilsentgelte sind vor Beginn der Vermittlungstätigkeit der OPM RESEARCH AG fällig, und zwar jeweils an jedem dritten Werktag eines Monats. Berücksichtigt werden nur dem Konto der OPM RESEARCH AG vollständig und unwiderruflich gutgeschriebene Einzahlungen.
OPM RESEARCH AG steht im Falle nicht eingelöster oder zurückgereichter Lastschriften das Recht zu, vom Kunden den Ersatz des durch Scheitern des Lastschrifteinzugs entstandenen Schaden zu fordern. Je nach Vereinbarung zwischen der OPM RESEARCH AG und den Zessionären kann sich der Schaden auf den gesamten monatlichen Anteilskaufpreis belaufen, insbesondere nach Vermittlung in die GesbRs. Ferner können die Anteilsverkäufer im Falle der Rücklastschrift gem. § 5 die Genehmigung über erfolgte Anteilsverkäufe verweigern. Für jede fehlgeschlagene Buchung kann die OPM RESEARCH AG einen Pauschalbetrag von 8,00 EUR zum Ausgleich des Mehraufwands in Rechnung zu stellen.
Der Kunde kann in jedem Fall machen, dass ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist, er die gebotene Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt entstanden wäre.
§ 7 Information über die Vermittlungstätigkeit
Der Kunde wird von der OPM RESEARCH AG monatlich über die erbrachte Vermittlungstätigkeit informiert. Die GesbR, an die der Kunde vermittelt wurde, informiert den Kunden unverzüglich durch die OPM RESEARCH AG über das Gesellschaftsvermögen. Einwände gegen die Abrechnung der Transaktion sind binnen eines Monats nach Erhalt der Abrechnung, spätestens jedoch vier Monate nach der letzten Vermittlung des Abrechnungszeitraumes in Schriftform über die OPM RESEARCH AG vorzubringen, wobei für die fristgerechte Übersendung das Datum des Poststempels ausreichend ist.
Die Abrechnung eines Monats wird von der OPM RESEARCH AG, zum Beginn des Folgemonats erstellt und postalisch an den Kunden übermittelt. Die Vermittlungstätigkeit der OPM RESEARCH AG erfolgt jeweils zum 1. eines Monats für den selbigen Monat.
§ 8 Servicedauer und Kündigung
Die erste Serviceperiode gilt für drei Monate und verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, wenn nicht gekündigt wurde. Wünscht der Kunde die Beendigung der Serviceperiode, so ist dies erstmalig nach drei Monaten möglich, danach monatsweise. Die Kündigung muss mit einer First von sechs Wochen vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit schriftlich bei der OPM RESEARCH AG vorliegen. Für den Nachweis der Fristwahrung ist das Datum des Poststempels bzw. das Sendedatum der E-Mail maßgeblich. Bei späterem Eintreffen gilt die Kündigung für die darauf folgende Serviceperiode. Das Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 Haftungsausschluss
Die Haftung der OPM RESEARCH AG für Schäden jeder Art wird ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung:
• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der OPM RESEARCH AG oder ihrer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
• für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der OPM RESEARCH AG oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
• für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf die Höhe des typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens begrenzt;
• Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Datenschutz
Personenbezogene Daten des Kunden werden von der OPM RESEARCH AG während des Vertragsverhältnisses ohne ausdrückliche Einwilligung nur zu Zwecken der Vertragsabwicklung, einschließlich der Abrechnung, erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Datenerhebung, -nutzung und – verarbeitung erfolgt elektronisch und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Eine Übermittlung von Kundendaten an Dritte, insbesondere den Treuhänder, die Anteilsverkäufer und ggf. Abwicklungsdientleister erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist oder der Kunde seine Zustimmung gesondert erteilt hat.
§ 11 Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. E-Mail, Fax, Brief) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an folgende Adresse zu richten:
Per E-Mail: service@lotto24-mit-system.com
Per Fax: +41-41-510-2186
Per Post an: OPM Research AG
120 High Road,
East Finchley, N2 9ED, London,
England, United Kingdom
Bitte senden Sie Ihre Anfragen NICHT als Einschreiben!
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist
beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung.
§ 12 Schlussbestimmungen
Die OPM RESEARCH AG behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern, soweit nicht die vertragswesentlichen Bestandteile der §§ 2, 4 und 5 dieser AGB betroffen sind. Die geänderten Bedingungen werden dem Kunden zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform (§ 126b BGB) übermittelt. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Die OPM RESEARCH AG wird dem Kunden in der Benachrichtigung, welche die geänderten Bedingungen enthält, auf die Bedeutung dieser Zweiwochenfrist noch einmal ausdrücklich aufklären. Im Falle der beabsichtigten Änderung von vertragswesentlichen Bestandteilen nimmt die OPM RESEARCH AG gesondert mit dem Kunden Kontakt auf. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der OPM RESEARCH AG und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts.
Die OPM RESEARCH AG ist berechtigt, durch einseitige Erklärung einen Dritten an Stelle seiner Person in die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintreten zu lassen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, sich von dem Vertrag zu lösen.
Stand 01.08.2021
Unternehmeridentität, ladungsfähige Anschrift: OPM RESEARCH AG, 1201 N. Orange Street, Wilmington, DE 19801, USA
Anschrift für Rückfragen (Kundenkorrespondenz):
OPM Research AG
120 High Road,
East Finchley, N2 9ED, London,
England, United Kingdom
Bitte senden Sie Ihre Anfragen NICHT als Einschreiben!
B
Vermittlungsgegenstand, Auszüge Gesell-schaftsvertragDem Kunden werden im Rahmen dieses Servicevertrags ausschließlich Anteile an Gesellschaften vermittelt, die ihm die Rechte der nachfolgend als Investorin bezeichneten Anteilsverkäufer vermitteln. Den Namen der monatlich vermittelten Gesellschaft § 1) sowie alle weiteren Informationen, die erst zum Vermittlungszeitpunkt feststehen, erfährt der Kunde über die OPM RESEARCH AG
§ 2 Gesellschafter, Anteilsgewichtung
Gesellschafter sind die Verwalterin mit einem Gesellschaftsanteil und die Investorin mit 199 Anteilen.
§ 3 Dauer der Gesellschaft
Unbeschadet sonstiger Beendigungsgründe wird die Gesellschaft für die Dauer von sechs Wochen geschlossen.
§ 4 Gesellschaftsziel
Wesentliches Ziel der Gesellschaft ist a. durch Bündelung der Nachfrage mit dem Gesellschaftsvermögen für die Gesellschaft und/oder die einzelnen Gesellschafter kurzfristige Einkaufs- und Genussvorteile zu verschaffen, b. den Aufwand für die Geschäftsführung, insbesondere durch Verwendung von IT-Steuerungselementen, möglichst gering zu halten. Um die Ziele der Gesellschaft zu erreichen, wird die Geschäftsführung der Gesellschaft für die Gesellschafter zur gesamten Hand Produkte aus dem Bereich Lifestyle, Lotteriespiel, Medien oder Shopping erwerben.
Die Investorin erbringt als Gesellschaftsbeitrag einen noch zu vereinbarenden Geldbetrag. In keinem Fall übereignet sie eingebrachte Wertpapiere in das Gesellschaftsvermögen. Die Verwalterin übernimmt zur Erreichung des Gesellschaftszwecks die Geschäftsführung und Vertretung und stellt die Investorin insoweit von jeglichen Rechten und Pflichten frei. Die Investorin ist auch mit der Beauftragung von Dritten für die Durchführung der Verwaltungsaufgaben durch die Verwalterin einverstanden.
§ 5 Einmalige Übertragung von Gesellschaftsanteilen Die Investorin ist berechtigt, ihren Gesellschaftsanteil nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insgesamt oder in bis zu 199 Teilen an Dritte zu übertragen. Für den Fall der erstmaligen Veräußerung bzw. Abtretung eines durch die Teilung des Gesellschaftsanteils der Investorin entstandenen Gesellschaftsanteils und die dadurch bedingte Neuaufnahme von Gesellschaftern erteilen die Gesellschafter bereits jetzt ihre Zustimmung zur Anteilsübertragung. Alle späteren Verfügungen über die ursprünglich durch die Teilung und Übertragung nach § 5 Abs. 1 dieses Vertrages entstandenen Gesellschaftsanteile bedürfen der vorherigen Zustimmung der anderen Gesellschafter. Sollte die Investorin ihren gesamten Gesellschaftsanteil übertragen, so erklären sich die Gesellschafter ausdrücklich einverstanden mit dem vollständigen Ausscheiden der Investorin aus der Gesellschaft. Die Investorin hat jedwede Übertragung ihres Gesellschaftsanteils oder Teilen davon zu dokumentieren und der Verwalterin anzuzeigen. Sie ist verpflichtet, der Verwalterin den Erwerber ihres insoweit übertragenen Gesellschaftsanteils mitzuteilen.
§ 6 Geschäftsführung, Haftungsbeschränkung
Die Gesellschaft überträgt der Verwalterin die alleinige Geschäftsführung. Die Investorin und ihre Rechtsnachfolger sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Verwalterin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Gesellschafter verpflichten sich, für die GbR nur und ausschließlich Geschäfte abzuschließen, die auf die Haftung des Gesellschafts-vermögens beschränkt sind. Ferner verpflichten sie sich, in jedem Vertrag mit Geschäftspartnern der Gesellschaft eine schriftliche Regelung zur Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen aufzunehmen. Ansprüche der Gesellschaft aus unvollkommenen Verbindlichkeiten können auch die nicht zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter im Namen der Gesellschaft gegenüber Dritten geltend machen, wenn die Verwalterin diese Ansprüche trotz Auflösung der Gesellschaft und schriftlicher Aufforderung nicht für die Gesellschaft einzieht. Das Recht zur Notgeschäftsführung bleibt unbenommen.
§ 7 Gesellschafterversammlung
Die Investorin und die Verwalterin verzichten wechselseitig auf die Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Eine Gesellschafter-versammlung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einberufen werden.
§ 8 Kontrollrechte der Gesellschafter
Die Gesellschafter verzichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf ihr Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und sonstige Papiere der Gesellschaft.
Die Investorin und ihre Rechtsnachfolger verzichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf ihr Recht auf Anfertigung einer Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens.
Ziff. 1 und 2 gelten nur, soweit kein Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. Für das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme unredlicher Geschäftsführung nahelegen, ist der sich auf das Kontrollrecht berufende Gesellschafter darlegungs- und beweisbelastet. Soweit das Gesellschaftsvermögen nicht das von der Investorin eingebrachte Kapital übersteigt, verzichtet die Investorin auch auf ihr Auskunftsrecht gegenüber der Verwalterin.
§ 9 Auflösung und Liquidation der Gesellschaft
Bei Insolvenz oder Ausschluss eines Gesellschafters sowie bei Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern nach Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die Gesellschafter verzichten auf ihr Recht zur Kündigung der Gesellschaft für den Zeitraum von sechs Wochen ab Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Nach dem Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages eintretende Gesellschafter verzichten für den Zeitraum von sechs Wochen ab Abschluss des Übernahmevertrags über den Gesellschaftsanteil auf ihr Recht auf Kündigung der Gesellschaft. Die Gesellschaft löst sich – unbeschadet gesetzlicher Regelungen- auf, wenn die Investorin keine Gesellschaftsanteile mehr hält oder der vereinbarte Auflösungszeitpunkt erreicht ist.
Nach der Auflösung der Gesellschaft verbleibt die Geschäftsführung ausschließlich bei der Verwalterin. Andere Gesellschafter sind auch im Fall der Auflösung der Gesellschaft von der Geschäftsführung ausdrücklich ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Auseinandersetzung erstellt die Verwalterin alsbald nach Auflösung der Gesellschaft eine Auflistung über den Bestand des Gesellschaftsvermögens. Noch ausstehende Forderungen gegen Dritte werden durch die Verwalterin im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft geltend gemacht und Schulden der Gesellschaft berichtigt. Die Verwalterin erstellt unverzüglich nach Auflösung der Gesellschaft und Berichtigung der Gesellschaftsschulden eine Auseinandersetzungsbilanz über den Bestand des Gesellschaftsvermögens und des sonstigen zum Wert oder Gebrauch überlassenen Vermögens. Sie unterrichtet die übrigen Gesellschafter über den endgültigen Vermögensbestand und verteilt den etwaigen Überschuss an die Gesellschafter entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung.
Der Verwalterin bleibt vorbehalten, sich zur Durchführung einiger oder aller Liquidationsaufgaben eines Dritten zu bedienen. Die Gesellschafter sind mit der Beauftragung eines Dritten für die Durchführung einiger oder aller Liquidationsaufgaben durch die Verwalterin einverstanden.
§ 10 Anwendbares Recht
Für die Gesellschaft gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.